ewp_042022

N A C H R I C H T E N STANDPUNKT » Wir müssen die langwierigen Prozesse bei wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren durchbrechen! « Ein Kommentar von Berthold Niehues, Leiter Wasserversorgung im DVGW In Deutschland verfügen rund 4.300 Versorgungsunternehmen über eine eigene Wassergewinnung und mehr als 800Wasserbehörden sind für den Vollzug der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zuständig. Solche Genehmigungsverfahren für die öffentliche Wasserversorgung bedeuten für alle Beteiligten sehr lange – oftmals mehr als 10 Jahre währende – Diskussionen und Interpretationen der notwendigenFachinformationen. Daran schließen sich zudem noch weitere Verfahren gleicher Größenordnung für dieGenehmigung undAusweisung der entsprechenden Trinkwasserschutzgebiete an. Zieht man in Betracht, dass die Genehmigungen für 20 bis 30 Jahre vergeben werden, dann kann man theoretisch beim Erhalt einer solchen schon wieder direkt in das neue Genehmigungsverfahren einsteigen. Dieser ineffiziente „Kreislauf“, der enorme Personalkapazitäten bei Versorgern und Behörden gleichermaßen, benötigt,muss verschlanktwerden.Welche Ansätze und Hilfestellungen bieten sich dazu an? Wasserrechtliche Genehmigungen für die Entnahme werden künftig auf unbegrenzte Zeit vergeben Dieser Vorschlag entspricht einer Art Wiederbelebung des ehemaligen Preußischen Wasserrechts. Es gibt heute noch einige Gewinnungsgebiete inDeutschland, die über ein derartiges unbefristetes Recht verfügen, ohne dass es zu nennenswerten Schwierigkeiten im Vollzug kommt. In die heutige Zeit transferiert kannman sich solch ein Verfahren analog zur Ausweisung vonNaturschutzgebieten oder zu größerenPlanfeststellungsverfahren,z.B.demBauvonAutobahnen, vorstellen, deren Notwendigkeit nicht in regelmäßigen zeitlichenAbständen inZweifel gezogenwird.Warummuss dies bei der öffentlichenWasserversorgung imSinnederDaseinsvorsorge für dieGesellschaft anders gehandhabtwerden?Die Vergabe von Wasserrechten im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrenswürdezwarwasser-undverfahrensrechtliche Anpassungenerfordern, siehätte jedochdenVorteil, dass die Anfechtbarkeit einmal planfestgestellter Wasserrechte begrenzt und diese somit zeitlich entfristet würde. Weiterhin könntenBehördeundVersorger über ein„dynamisches“Monitoring Maßnahmen, z. B. bei Änderungen imWasserdargebot oder bei abnehmendenWasserbedarfen, auf denWeg bringen, umdieVersorgungs- undRechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten. In Hessen etwa hat sich in manchen Regionen bei der Vergabe vonWasserrechten die Kombination aus definierten „Sockel“-Entnahmemengen und flexibel an die Einhaltung von Grenzflurabständen oder Mindestwasserführungen gekoppelte Entnahmen etabliert. Inder Folgekönntemandamit denvorhandenenVerfahrensstauauflösenunddieDauerderVerfahrendeutlichverkürzen: einGewinn für Behörden, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen. Verfahren zur Entnahme von Wasser mit Verfahren zur Ausweisung eines Trinkwasserschutzgebietes koppeln Dieser Ansatz hat den entscheidenden Vorteil, dass bei vielen Fragestellungen auf gleiche Datengrundlagen zurückgegriffen werden muss. Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit in nur noch einem Verfahren schafft mehr Klarheit und bringt die Zusammenhänge besser zum Ausdruck, gerade auch für Nicht-Fachleute.Mehr noch: Damit einher ginge auch eine spürbare Einsparung an Zeit und Personalkapazitäten auf Seiten von Behörden und Versorgern. Wenn die Entnahmen unbefristet gälten, könnte damit auch eine mögliche zeitliche Befristung für die zugehörigen Trinkwasserschutzgebiete auf Dauer entfallen. ImSinnedes vorsorgendenundgenerationsübergreifenden Schutzes der Trinkwasserressourcen sowie einer dauerhafQuelle: DVGW 6 energie | wasser-praxis 04/2022

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