DVGW energie | wasser-praxis, Ausgabe 9/2022

Haushalts-, SLP- und geschützte Kunden: Bezugsprivilegien in einer Gasmangellage Im Frühjahr 2022 wurde in der Gaswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Politik die Frage diskutiert, wie die Gasversorgungssituation und -sicherheit [1] zu beurteilen und wie die Versorgung von Letztverbrauchern in einer Gasmangellage zu organisieren ist. Hierbei gilt es zu differenzieren zwischen dem Begriff des geschützten Kunden und den Maßnahmen eines Bundeslastverteilers in der Notfallstufe gemäß Notfallplan Gas. Der Bundeslastverteiler ergreift Maßnahmen zur Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs, hierbei ist sicherlich der Begriff des geschützten Kunden zu würdigen, er ist jedoch nicht allein maßgeblich. Im folgenden Beitrag stehen daher nicht die Entscheidungen einer potenziellen Bundeslastverteilung im Fokus, sondern die Abgrenzung des geschützten Kunden sowie dessen Bezugsprivilegien. Nach der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 („SoS-Verordnung“), Artikel 2 Nr. 5 ist die Versorgung von Haushaltskunden als Letztverbraucher von Gas im direkten Hausbrand oder mittels gasbefeuerter Fernwärmeanlagen auch im Mangelfall zu gewährleisten. Daher wird diese Kundengruppe im Folgenden auch als „geschützte Kunden“ bezeichnet. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es im Strombereich nicht. Wie grenzen sich die Haushaltskunden von „geschützten Kunden“ und diese von anderen Kunden ab und wie lässt sich eine bevorzugte Belieferung netztechnisch steuern? Und was sind die technischen Folgen einer partiellen und/oder temporären Nicht-Belieferung? Diesen exemplarisch genannten Fragen soll im vorliegenden Fachbeitrag nachgegangen werden. von: Dr. Gerrit Volk (Bundesnetzagentur) 40 energie | wasser-praxis 09/2022 O R G A N I S AT I O N & M A N A G E M E N T

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