DVGW energie | wasser-praxis, Ausgabe 9/2022

digkeit von beispielsweise 100 km/h auf. Genauso wenig, wie eine flächendeckende Kontrolle der gefahrenenHöchstgeschwindigkeit praktisch durchführbar ist, so wenig ist auch eine vollständige Überprüfung der Einhaltung der Forderungen aus einer Allgemeinverfügung zur Reduzierung des privaten Gasverbrauchs durchführbar. Um eine möglichst umfangreiche Befolgung des Verbrauchseinschränkungsgebotes zu erreichen, sind aber (wie bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung) stichprobenartige Überprüfungen notwendig. Zusammenfassung und Ausblick Geschützte Kunden im Sinne des § 53a EnWG sind in einer Gasmangellage vorrangig zu beliefern. Dabei ist auffällig, dass es den Begriff und eine Gruppe von geschützten Kunden nur in der Gasversorgung, nicht jedoch in der Elektrizitätsversorgung gibt. Vereinfacht ausgedrückt sind bei der Gasversorgung geschützte Kunden solche Letztverbraucher, deren Verbrauch nur bezüglich der Menge, nicht jedoch hinsichtlich der zeitlichen Verteilung der gezogenen Gasmenge gemessen wird. Bei diesen Verbrauchern wird ein standardisiertes Bezugsprofil (Standardlastprofil) unterstellt, da der Gasverbrauch fast ausschließlich der Wärmeerzeugung dient und das Verbrauchsverhalten demzufolge gruppenspezifisch gleichförmig ist. Über diese standardisierte Lastgangmessung sogenannter SLPKunden hinaus werden auch solche Letztverbraucher den geschützten Kunden zugerechnet, die eine soziale Einrichtung (wie ein Krankenhaus oder ein Alten- und Pflegeheim) unterhalten oder von besonderem öffentlichen Versorgungsinteresse (wie z. B. eine Einrichtung der öffentlichen Sicherheit wie Polizei, Bundespolizei, Bundeswehrkaserne etc.) sind – auch wenn sie einen Gasanschluss mit einemLeistungswert von > 500 kW bzw. einen Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben. Insgesamt soll der Anteil der geschützten Kunden aber nicht mehr als 20 Prozent des Jahresgasverbrauchs [12] der Bundesrepublik Deutschland betragen. Der Begriff des geschützten Kunden stammt aus dem Recht der Europäischen Union und findet sich demzufolge in allen EU-Ländern. Die inhaltliche Ausfüllung und insbesondere Bemessung, wann quantitativ und qualitativ noch ein geschützter Kunde vorliegt, scheint aber zwischen den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich festgelegt zu sein. So reicht die Gruppe der geschützten Kunden in Frankreich demVernehmen nach weit in den Bereich industrieller Gasverbraucher. Diese Ungleichheit sollte europaweit in den Mitgliedsstaaten eliminiert werden. Dies ist umso wichtiger in einer Situation der Solidaritätsleistung mit Lieferungen zwischen benachbarten Staaten, dass nicht ein Staat seine industriellen Gasletztverbraucher in ihrem Verbrauch einschränkt, um z. B. größere Letztverbraucher in einem anderen EU-Land mit Gas zu versorgen. P Literatur [1] Vgl. ausführlich Volk, G.: Gas-Versorgungssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland – Aspekte, Stand und Verantwortlichkeiten, in: DVGW energie | wasser-praxis, Ausgabe 9/2018, S. 48 ff. [2] Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Artikel 2 Nr. 5. [3] Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Artikel 2 Nr. 3. [4] Bourwieg, K. in Britz/Hellermann/Hermes: EnWG, 3. Auflage, München 2015, § 53a EnWG, Rn. 7. [5] So auch Höhne, N. in Elspas/Großmann/Rasbach (Hrsg.): EnWG, § 53a, Rn. 7. [6] Vgl. umfassend hierzu Hellwig, M.: Entwicklung und Anwendung parametrisierter Standard-Lastprofile, Diss. Ing. TU München 2003. [7] Müller, K.: Prämien für Energiesparer. Der Ökonom Achim Wambach will Anreize für Verbraucher und Firmen setzen, in: Süddeutsche Zeitung vom 19. Mai 2022, S. 18.; so auch Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. Mai 2022, S. 15. [8] Kley, K.-L.: Unsere Handelsaktivitäten sollten wir nicht moralisch aufladen, in: Manager Magazin, Heft 5/2022, S. 33 ff. (35). [9] Müller, K.: Gas wird noch knapper und noch teurer, in: Der Tagesspiegel vom 7. Juni 2022, S. 13. [10] Vgl. hierzu Berger, S.: Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte, in: Klocke/Heimlich/Petermann (Hrsg.): Handbuch der Gasverwendungstechnik, Essen 2020, S. 393 f. [11] Vgl. Berger [10], S. 401. [12]Zur anschaulichen Herleitung und Begründung vgl. BR-Drs. 165/21 vom 12.02.2021, S. 154 f. Dr. Gerrit Volk ist Leiter des Referats „Zugang zu Gasverteilernetzen“ bei der Bundesnetzagentur in Bonn. Kontakt: Dipl.-Kfm. Dipl.-Volksw. Dr. Gerrit Volk Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn Tel.: 0228 1458-20 E-Mail: gerrit.volk@bnetza.de Internet: www.bnetza.de Der Autor 44 energie | wasser-praxis 09/2022 O R G A N I S AT I O N & M A N A G E M E N T

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