DVGW energie | wasser-praxis, Ausgabe 8/2022

Gase nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260, also auch für wasserstoffhaltige methanreiche Gase und Wasserstoff, anwendbar. Das gilt nicht nur für den Neubau von Netzabschnitten im Transport- und Verteilnetz, sondern auch für die Umstellung der Gasnetze von methanreichen Gasen auf wasserstoffhaltige Brenngase und/oder Wasserstoff. Das EnWG unterstellt analog zu Erdgasnetzen, dass durch die Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen des DVGW-Regelwerkes die Sicherheit und Zuverlässigkeit der leitungsgebundenen Gasversorgung der Allgemeinheit mit Wasserstoff gewährleistet wird. Es wird vermutet, dass der Betreiber die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ bzw. im Geltungsbereich der GasHDrLtgV oberhalb von 16 bar maximalen Betriebsdrucks den „Stand der Technik“ durch die Umsetzung der Anforderungen des DVGW-Regelwerkes einhält. Diese Vermutung zugunsten des DVGW-Regelwerkes bedeutet für den Betreiber der Gasnetze Rechtssicherheit durch die Anwendung des DVGW-Regelwerkes für Wasserstoff: Es ist sein Königsweg zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt zumindest so lange, bis widerlegt wird, dass die Technikklauseln durch das DVGW-Regelwerk nicht mehr abgebildet werden sollten. Der DVGW unterbindet aber diese Möglichkeit allein dadurch, dass sein Regelwerk regelmäßig gemäß seiner Geschäftsordnung von der Gasbranche aktualisiert wird. Die Vermutungswirkung zugunsten des DVGWRegelwerkes schließt die Anwendung weiterer Normen und Regelwerke nicht aus. Andere, insbesondere internationale Standards repräsentieren Sicherheitslösungen, die ihre Praxistauglichkeit hinreichend belegt haben. Der Anwender anderer Regeln und Normen muss im Streitfall die Einhaltung der jeweiligen Technikklauseln belegen. Er kann sich dabei allerdings nicht auf die Vermutungswirkung im EnWG berufen, die sich nur auf das DVGW-Regelwerk bezieht. Es empfiehlt sich dahier, dass zur Reduktion der Komplexität die Kombination unterschiedlicher Sicherheitsphilosophien in einemNetzabschnitt oder in einer Anlage möglichst vermieden werden soll. Bei Störungen bzw. bei deren Behebung kann eine solche Komplexität verwirrend sein. Ein Regelwerk mit einer klaren einheitlichen und durchgängigen Sicherheitsphilosophie bietet in jeder Hinsicht in der betrieblichen Praxis Vorteile. Schutzziele Allgemein formuliert besteht der Zweck der Schutzziele darin, Belastungen und Gefährdungen sowie unzulässige Beeinträchtigungen von Personen, anderen Lebewesen, Objekten und der Umwelt zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Schutzziele definieren das Sicherheitsniveau, das mindestens erreicht werden muss. Grundlegend ist die Gewährleistung des sicheren Zustandes der Infrastruktur oder Teilen davon in allen Betriebszuständen über die gesamte Nutzungsdauer. Diese übergeordneten Sicherheitsanforderungen muss ein Gasnetzbetreiber erfüllen. Schutzziele werden durch Rechtsvorschriften festgelegt (z. B. durch das Produktsicherheitsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz). Schutzziele werden durch Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen erreicht, die in Rechtsvorschriften und/ oder technischen Regelwerken bzw. Normen festgelegt werden. Der Gesetzesgeber geht bei Energieanlagen davon aus, dass bei der UmsetAbb. 3: Anschluss für eine mobile Molchstation an der Wasserstoffpipeline in Falkenhagen Quelle: Dr. Klaus Steiner 49 energie | wasser-praxis 08/2022

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