DVGW energie | wasser-praxis, Ausgabe 8/2022

zung der Anforderungen der Rechtsvorschriften bzw. der relevanten technischen Regelwerke des DVGW und der verbundenen Normen die Schutzziele erreicht werden (Vermutungswirkung). Über eine Gefährdungsbeurteilung wiederum kann ein Arbeitgeber nachweisen, dass auch mit alternativen Schutzmaßnahmen das Schutzziel erreicht werden kann. Gefährdungsbeurteilung und Risikobeurteilung Um die Gesundheit der Mitarbeitenden und von Dritten nicht zu gefährden, muss der Arbeitgeber gemäß ArbSchG und seinen Verordnungen die Arbeitsbedingungen bewerten und Schutzmaßnahmen festlegen. Beim Betrieb von Gasnetzen ist der Betreiber in der Regel auch Arbeitgeber für sein Betriebspersonal. Ihm obliegt es daher, die Bewertung mittels Gefährdungsbeurteilung für seine Gasanlagen durchzuführen und daraus Schutzmaßnahmen zu folgern. Nach der TRBS 1111 ist eine Gefährdungsbeurteilung von Gasanlagen eine systematische Ermittlung und Bewertung auftretender Gefahren, denen Personen ausgesetzt sind, und die Ableitung von Schutzmaßnahmen, die in ihrer Wirksamkeit geprüft werden müssen [6]. Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geben die Dokumente der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die im Internet zur Verfügung gestellt werden, sowie das relevante DVGW-Regelwerk. Wasserstoffspezif ische Schutzmaßnahmen werden z. B. imDVGW-Merkblatt G 221 diskutiert [3]. Eine Risikobeurteilung (vormals Gefahrenanalyse) ist die Aufgabe eines Herstellers im Rahmen seiner Produktgestaltung und Voraussetzung zur Inverkehrbringung des Produkts. Sie wird durch EU-Richtlinien wie z. B. durch die Maschinen- und Druckgeräterichtlinie (bzw. deren nationale Umsetzungen) gefordert und ist eine systematische Identifikation von Gefahren, Ursachenanalyse und Bewertung (Quantifizierung) der Schadensauswirkung inkl. ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit (Risiko) zur Risikominderung bei der Gestaltung und Herstellung von Produkten. Hinweise zu gängigen Verfahren gibt die DIN EN 31010 bzw. für Wasserstoff der Bericht ISO/TR 15916 [7, 8]. Tritt der Betreiber von Gasnetzen selbst als Inverkehrbringer von Produkten auf und setzt seine Produkte ein, obliegt ihm auch die Risikobeurteilung. Dies ersetzt aber nicht die Gefährdungsbeurteilung für seine Gasanlagen. Umstellung von Gasnetzen Bei der Umstellung vonNetzabschnitten von Erdgasen auf wasserstoffhaltige methanreiche Gase über zulässige Grenzen oder Wasserstoff ist vom Betreiber zu prüfen, inwiefern durch das veränderte Fördermedium neue oder veränderte Gefährdungen oder Risiken auftreten bzw. auftreten können. Er hat darüber hinaus zu bewerten, ob neue Schutzziele erforderlich werden und zusätzliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Wird dies bejaht, muss auch die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Das DVGW-Merkblatt G 221 beschreibt hierzu detailliert die Aufgaben undMaßnahmen, die bis zur Feststellung der Wasserstofftauglichkeit des umzustellenden Netzabschnittes ausgeführt werdenmüssen. EinAblaufdiagrammzur Umstellung wird in [9] vorgestellt. Werden die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Fördermediums dahingehend geändert, dass die Sicherheit des betroffenenNetzabschnittes tangiert ist, ist vom Betreiber zu prüfen, inwiefern eine wesentliche Änderung vorliegt. Wird dies bejaht, sind Prüfungen durch Sachverständige und/oder Sachkundige erforderlich. Fällt der betroffene Netzabschnitt in den Geltungsbereich der GasHDrLtgV, so führt die wesentliche Änderung zu einer erneuten Anzeigepf licht bei der zuständigen Energieaufsicht. Bei der Umstellung eines Netzabschnittes auf Wasserstoff nach dem EnWG besteht eine Anzeigepflicht nach § 113c Abs. 3 des EnWG. Der Anzeige ist eine gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Beschaffenheit des umgestellten Netzabschnittes den Anforderungen des EnWG zum sicheren Betrieb und zur Zuverlässigkeit des Gasnetzes genügt. Das Erfordernis zur Vorlage einer gutachterlichen Äußerung bei der Umstel lung auf Wasserstof f g i lt druckunabhängig für alle Verteil- und Gastransportnetze. Das DVGW-Merkblatt G 221 beschreibt Anforderungen dieser gesetzlichen Auflagen. Herstellererklärungen und Betreiberprüfungen zur Wasserstofftauglichkeit Produkte in Gasnetzen und Netzabschnitte bis zur letzten Absperreinrichtung vor den Gasverbrauchseinrichtungen sind wasserstofftauglich (H2-Ready), wenn die technischen (insbesondere sicherheitstechnischen) und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die den sofortigen Betrieb mit Wasserstoff gestatten (H2-Readiness) [10]. Das DVGW-Regelwerk schreibt grundsätzlich vor, dass Bauteile, Komponenten und Baugruppen für den Einsatz mit Gasen nach dem DVGW Arbeitsblatt G 260, also auch für wasserstoffhaltige Die Anwendung des DVGW-Regelwerks bedeutet für den Betreiber der Gasnetze Rechtssicherheit. 50 energie | wasser-praxis 08/2022 T E C H N I K

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